und der Rückzahlung an die Erben, bereichert, was gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes genügt. Die Bereicherung war zudem unrechtmässig, denn der Berufungskläger besass keinen Rechtsanspruch darauf. Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung ist folglich gegeben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es dem Berufungskläger nach seinen eigenen Angaben bisher zwar an der Ersatzfähigkeit gemangelt, er aber durchwegs den Ersatzwillen gehabt habe (Berufung, act. 01, S. 7 oben). Der Berufungskläger anerkennt, dass es ihm an der Ersatzfähigkeit mangelt. Dies ergibt sich auch aus den Akten.