01, S. 5). Damit aber war der Berufungskläger offensichtlich wirtschaftlich besser gestellt und somit bereichert, denn nun stand ihm das Geld, das er für die Zinsen hätte aufwenden müssen, für andere Verwendungen zur Verfügung beziehungsweise musste er kein Geld für die Zinszahlungen auftreiben, sich mithin nicht weiter verschulden. Selbst wenn der Berufungskläger in einem späteren Zeitpunkt in der Lage sein sollte, den Erben des D. das Geld - sogar mit Zinsen - zurückzubezahlen, so wäre er doch vorübergehend, nämlich in der Zeit zwischen dem Ausgleichen des Kontos der AK. und der Rückzahlung an die Erben, bereichert, was gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes genügt.