Untersuchungsrichter). Damit aber hat der Berufungskläger vorsätzlich gehandelt. Schliesslich handelte der Berufungskläger auch in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Durch das Ausgleichen des Kontos der AK. erreichte der Berufungskläger, dass er keine Zinsen mehr bezahlen musste. Der Verteidiger des Berufungsklägers hat genau diesen Umstand als Motivation des Berufungsklägers zur Tat hervorgehoben (Berufung, act. 01, S. 5).