für die Erben des D. bestimmt war und er es nicht für sich oder einen Dritten verwenden durfte (vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 6. September 2001, act. 20 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 2: „Ich war mir schon bewusst, dass ich die Erben hätte fragen müssen.“). Er wusste daher, dass das Geld ihm nur anvertraut worden war und dass es, obwohl es in sein Eigentum übergegangen war, für ihn wirtschaftlich fremd war. Ebenso war ihm zweifellos bewusst, dass er das Geld unrechtmässig verwendete (vgl. seine oben zitierte Aussage gegenüber dem 28