Worin diese unrechtmässige Verwendung bestand, ist - wie bereits unter Ziffer 1 d ausgeführt - unter dem Gesichtspunkt der Tatbestandsverwirklichung irrelevant. Daher ändert auch der Einwand des Berufungsklägers, er habe das Geld in ein EU-Projekt investiert und folglich nicht in ein Luftschloss, nichts. Damit ist der objektive Tatbestand der Veruntreuung erfüllt. Subjektiv ist Vorsatz notwendig. Der Berufungskläger wusste ohne Zweifel, dass das Geld aus der freiwilligen Versteigerung der Liegenschaft AA. in AB. für die Erben des D. bestimmt war und er es nicht für sich oder einen Dritten verwenden durfte (vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 6. September 2001, act.