Damit aber verstiess sein Verhalten offensichtlich gegen die Vereinbarung, die er mit den Erben getroffen hatte, nämlich dass er die Liegenschaft an der AA. in AB. für die Erben versteigern lassen und die Erbteilung durchführen, mithin das Geld den Erben ihren Erbquoten entsprechend ausbezahlen würde. Die vom Berufungskläger gewählte Verwendung des Geldes war folglich unrechtmässig. Worin diese unrechtmässige Verwendung bestand, ist - wie bereits unter Ziffer 1 d ausgeführt - unter dem Gesichtspunkt der Tatbestandsverwirklichung irrelevant.