Der Geldbetrag war dem Berufungskläger folglich anvertraut im Sinne des Gesetzes. Indem der Berufungskläger den vom Nettosteigerungserlös nach Abzug der Passiven der Erbschaft D. verbliebenen Geldbetrag zur Ausgleichung eines Kontos der AK. verwendete, verwendete er dieses Geld unrechtmässig. Er hatte das Geld erhalten mit dem Auftrag, dieses an die Erben des D. weiterzuleiten. Er hatte zugestandenermassen die Erben bezüglich der von ihm vorgenommenen Transaktion weder informiert, noch ihr Einverständnis eingeholt. Damit aber verstiess sein Verhalten offensichtlich gegen die Vereinbarung, die er mit den Erben getroffen hatte, nämlich dass er die Liegenschaft an der AA.