In diesem Zusammenhang hatte er auch den Auftrag erhalten, den Verkauf der Liegenschaft AA. in AB. zu veranlassen (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 6. September 2001, act. 20 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 1 unten). Offensichtlich hatte der Berufungskläger den Steigerungserlös daher lediglich treuhänderisch und mit der Auflage erhalten, diesen an die Erben des D. weiterzuleiten. Obwohl der Berufungskläger Eigentum am Steigerungserlös erlangt hatte, war dieser für ihn somit wirtschaftlich fremd. Der Geldbetrag war dem Berufungskläger folglich anvertraut im Sinne des Gesetzes.