hendes Konto des Berufungsklägers einbezahlt (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 6. September 2001, act. 20 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 2 oben), wo es mit Geld des Berufungsklägers vermischt wurde. Dadurch ging der überwiesene Nettosteigerungserlös gemäss Lehre und Rechtsprechung ins Alleineigentum des Berufungsklägers über (BGE 116 IV 193 E 4, 112 IV 76, 101 IV 371 E 4b, 90 IV 188, 78 II 254, 47 II 270 f.). Der Berufungskläger war von den Erben des D. mit der Durchführung der Erbteilung betraut worden. In diesem Zusammenhang hatte er auch den Auftrag erhalten, den Verkauf der Liegenschaft AA.