dem Berufungskläger mit, dass der nach Abzug der Kosten der Versteigerung verbleibende Nettosteigerungserlös von Fr. 488'992.80 am selben Tag überwiesen werde. Der Berufungskläger hat nie bestritten, dass er diesen Betrag erhalten hat, vielmehr hat er anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 6. September 2001 angegeben, er könne bestätigen, dass er am 29. Januar 1997 den Betrag erhalten habe (act. 20 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 1 unten). Das Geld wurde auf ein bereits beste- 27