138 StGB). Nach der Rechtsprechung liegt Ersatzfähigkeit zudem nur vor, wenn das Geld für den Täter griffbereit ist, und nicht , wenn er es erst noch bei Dritten, welche ihm gegenüber zu keiner Leistung verpflichtet sind, beschaffen muss. Wer auf den guten Willen Dritter angewiesen ist, kann nicht als ersatzfähig gelten (vgl. BGE 91 IV 130, 118 IV 27 E 3b mit Hinweisen; Trechsel, a.a.O., N 17 zu Art. 138 StGB).