Der massgebliche Zeitpunkt hierfür ergibt sich jeweils aus dem Inhalt der ursprünglichen Vereinbarung zwischen Täter und Treugeber. Muss der Täter das Anvertraute gemäss dieser Vereinbarung jederzeit herausgeben können, so muss er auch jederzeit ersatzbereit sein (vgl. Trechsel, a.a.O., N 17 zu Art. 138; Niggli/Riedo, a.a.O., N 112 zu Art. 138 StGB). Hat der Täter die Vermögenswerte jedoch erst nach Ablauf einer bestimmten Frist beziehungsweise zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzugeben, muss auch erst auf diesen Zeitpunkt hin und nicht schon in der Zwischenzeit Ersatzbereitschaft bestehen (vgl. auch Niggli/Riedo, a.a.O., S 112 zu Art. 138 StGB).