An der „Absicht“ unrechtmässiger Bereicherung fehlt es im weiteren insbesondere dann, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat den Willen hatte, fristgerecht Ersatz zu leisten, und darüber hinaus auch fähig war, dies zu tun. Unbeachtlich ist dagegen, ob sich der Täter subjektiv sicher war, Ersatz leisten zu können (vgl. Niggli/Riedo, a.a.O., N 109 und 119 zu Art. 138 StGB; BGE 119 IV 127). Die Ersatzbereitschaft besteht im Willen und in der tatsächlichen Möglichkeit des Täters, seine Treuepflicht zeitgerecht zu erfüllen. Der massgebliche Zeitpunkt hierfür ergibt sich jeweils aus dem Inhalt der ursprünglichen Vereinbarung zwischen Täter und Treugeber.