Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 16 zu Art. 138 StGB und N 14 zu Art. 137 StGB). Jede wirtschaftliche Besserstellung, auf die ihr Empfänger keinen Rechtsanspruch besitzt, ist daher eine unrechtmässige Bereicherung. Dabei ist auch zu beachten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits eine vorübergehende Bereicherung genügt, um den Tatbestand der Veruntreuung zu erfüllen (BGE 91 IV 130 E 2a). An der „Absicht“ unrechtmässiger Bereicherung fehlt es im weiteren insbesondere dann, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat den Willen hatte, fristgerecht Ersatz zu leisten, und darüber hinaus auch fähig war, dies zu tun.