1 Abs. 2 StGB auf der subjektiven Seite - wiewohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich erwähnt - die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Darunter ist die Absicht des Täters zu verstehen, sich oder einem Dritten im Widerspruch zu Rechtsnormen einen Vermögensvorteil zu verschaffen (vgl. Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 88 ff. und 119; Trechsel, 26