Der Täter muss um das Anvertrautsein des Empfangenen wissen und dieses in seinem eigen Nutzen oder in demjenigen eines Dritten verwenden wollen (vgl. Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 115 und 119). Der Vorsatz muss sich mit anderen Worten auf die wirtschaftliche Fremdheit der Vermögenswerte und auf die Unrechtmässigkeit der Verwendung des Empfangenen beziehen (Niggli/Riedo, Basler Kommentar, Basel 2003, N 105 zu Art. 138 StGB). Nebst dem Vorsatz erfordert Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auf der subjektiven Seite - wiewohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich erwähnt - die Absicht unrechtmässiger Bereicherung.