Dies kann vor allem dadurch geschehen, dass der Treuhänder das Empfangene zu seinen eigenen Gunsten oder im Interesse eines Dritten verbraucht, veräussert oder verpfändet, ohne dem Treugeber bis zur bestimmungsgemässen Verfügung über die erhaltenen Vermögenswerte jederzeit entsprechende Gelder beziehungsweise Sachen in gleicher Art und Menge zur Verfügung zu halten (Rehberg/Schmid/Do-natsch, Strafrecht III, 8. Auflage, Zürich 2003, S. 114 und 118). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gefordert. Der Täter muss um das Anvertrautsein des Empfangenen wissen und dieses in seinem eigen Nutzen oder in demjenigen eines Dritten verwenden wollen (vgl. Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.