1 Abs. 2 StGB nicht das Eigentum des Treugebers, sondern dessen aus der Übereignung an den Treuhänder entstandenen obligatorischen Anspruch auf Rückgabe oder Weiterleitung der empfangenen Werte. Entsprechend besteht die tatbestandsmässige Handlung in einem Verhalten des Treuhänders, durch welches er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln.