Voraussetzung der Veruntreuung von Vermögenswerten ist somit, dass die Vermögenswerte ins Eigentum des Täters übertragen werden und der Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zur Verfügung zu halten (Urteil des Kassationshofes des Bundesgerichts vom 5. April 2000, 6S.835/1999, E 1 c/aa). Da dem Treuhänder Eigentum an den Vermögenswerten übertragen wird, schützt Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht das Eigentum des Treugebers, sondern dessen aus der Übereignung an den Treuhänder entstandenen obligatorischen Anspruch auf Rückgabe oder Weiterleitung der empfangenen Werte.