Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB um einen subsidiären Tatbestand. Die Bestimmung will auch Fälle, in denen aus Gründen des Zivilrechts die Fremdheit nicht gegeben oder diese zumindest zweifelhaft ist, als Veruntreuung erfassen. Vorausgesetzt ist aber, dass der Fall mit der eigentlichen Veruntreuung gemäss Abs. 1 von Art. 138 Ziff. 1 StGB 25