3. Die Staatsanwaltschaft Graubünden wirft dem Berufungskläger vor, er habe Geld aus einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung, das an ihn überwiesen worden sei, um es an die früheren Eigentümer der versteigerten Liegenschaft weiter zu leiten, für sich selbst beziehungsweise einen Dritten verwendet. Damit habe er sich der Veruntreuung schuldig gemacht. a) Wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).