Es ist daher vorliegend vollumfänglich darauf abzustellen. Ein Abweichen davon drängt sich in keiner Art und Weise auf; das Einholen weiterer Gutachten ist mitnichten erforderlich. Das ausführliche, überzeugende und einlässliche Gutachten der Klinik St. Pirminsberg bestätigt im übrigen im Ergebnis auch das Gutachten der Klinik Waldhaus (act. 37 der Staatsanwaltschaft Graubünden).