Allgemein kann festgehalten werden, dass der Gutachter sich vorliegend offenkundig eingehend mit dem Berufungskläger und seiner Persönlichkeit auseinander gesetzt hat. Er hat klar, detailliert und nachvollziehbar dargelegt, weshalb beim Berufungskläger keine psychische oder physische Erkrankung vorlag, die sich auf die Zurechnungsfähigkeit hätte auswirken können. Die vom Berufungskläger gegen das Gutachten vorgebrachten Einwendungen sind nicht stichhaltig. Das psychiatrische Gutachten der Klinik St. Pirminsberg vom 24. Mai 2004 genügt den Anforderungen an ein psychiatrisches Gutachten in jeder Hinsicht. Es ist daher vorliegend vollumfänglich darauf abzustellen.