Im Zusammenhag mit Gutachten gilt es allgemein festzuhalten, dass es im pflichtgemässen Ermessen liegt, Sachverständige beizuziehen, welche aufgrund ihrer besonderen beruflichen oder privaten Kenntnisse zur Beurteilung der jeweiligen Fachfragen geeignet erscheinen. Der Sachverständige ist Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen Wissen er durch besondere Erfahrungs- und Wissenssätze aus seinem Gebiet ergänzt (BGE 118 Ia 145; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 1990 i.S. A. A., E 7c; Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 1984, S. 178;