Der Gutachter kommt vielmehr aufgrund einer vertieften Auseinandersetzung mit dem Wesen der Demenz und den beim Berufungskläger offensichtlich fehlenden Hinweisen auf eine solche zum Schluss, dass keine Demenz vorliege. Die Reise nach Athen dient dabei lediglich als ein signifikantes Beispiel, das die Schlussfolgerung anschaulich unterstreicht.