Die Frage der Hafterstehungsfähigkeit ist jedoch nicht im vorliegenden Verfahren zu klären, weshalb der Gutachter auch nicht gehalten war, Untersuchungen in diese Richtung durchzuführen. Weiter hat der Gutachter die Frage der Demenz entgegen der Auffassung des Berufungsklägers nicht einfach verneint, weil der Berufungskläger im Dezember 2002 nach Griechenland geflogen ist, um stellvertretend für seinen Sohn an der Gründung einer AG teilzunehmen. Der Gutachter kommt vielmehr aufgrund einer vertieften Auseinandersetzung mit dem Wesen der Demenz und den beim Berufungskläger offensichtlich fehlenden Hinweisen auf eine solche zum Schluss, dass keine Demenz vorliege.