Unter diesen Umständen aber durfte der Gutachter auf weitere körperliche und labortechnische Untersuchungen verzichten. Sein Hinweis, dass im Falle einer unbedingt ausgesprochenen Strafe zur medizinischen Absicherung eine erweiterte laborchemische Demenzdiagnostik durchgeführt werden sollte, ist im übrigen ohne Zweifel im Hinblick auf die Hafterstehungsfähigkeit des Berufungsklägers erfolgt. Die Frage der Hafterstehungsfähigkeit ist jedoch nicht im vorliegenden Verfahren zu klären, weshalb der Gutachter auch nicht gehalten war, Untersuchungen in diese Richtung durchzuführen.