Der Gutachter hat in Kenntnis der Krankheitsgeschichte des Berufungsklägers aufgrund dezidierter und nachvollziehbarer Überlegungen ausgeschlossen, dass der Berufungskläger im Tatzeitpunkt an körperlichen Beschwerden litt, die Einfluss auf seine Zurechnungsfähigkeit haben konnten. Insbesondere hat der Gutachter das Vorliegen einer Demenz verneint, da sich im heutigen Zeitpunkt keine Demenz diagnostizieren lasse und eine bestehende Demenz sich nicht zurückbilde, sondern unaufhaltsam voranschreite. Unter diesen Umständen aber durfte der Gutachter auf weitere körperliche und labortechnische Untersuchungen verzichten.