gesprochene Gefängnisstrafe kaum zu umgehen sein dürfte. Eine körperliche und labortechnische Untersuchung könnte sich augenscheinlich nur zum gegenwärtigen Gesundheitszustand des Berufungsklägers äussern. Vorliegend geht es jedoch um die Frage der Zurechungsfähigkeit des Berufungsklägers im Zeitpunkt der Tat und nicht um die Frage einer allfälligen Hafterstehungsfähigkeit. Der Gutachter hat in Kenntnis der Krankheitsgeschichte des Berufungsklägers aufgrund dezidierter und nachvollziehbarer Überlegungen ausgeschlossen, dass der Berufungskläger im Tatzeitpunkt an körperlichen Beschwerden litt, die Einfluss auf seine Zurechnungsfähigkeit haben konnten.