mes verzichtet worden sei, dass aber im Falle einer unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe aus Gründen der medizinischen Absicherung eine erweitere laborchemische Demenzdiagnostik durchgeführt werden sollte (psychiatrisches Gutachten Klinik St. Pirminsberg, act. 29, S. 12). Der Verteidiger beanstandet das Absehen von weiteren Untersuchungen, da im Falle der Annahme einer vollen Zurechnungsfähigkeit eine aufgrund der Akten auch für den Gutachter erkennbar unbedingt aus- 23