29, S. 13 unten und S. 15). Damit aber verwarf der Gutachter aus nachvollziehbaren Gründen die These, ererbte psychische Beeinträchtigungen hätten auf die Steuerungsfähigkeit des Berufungsklägers in rechtlich relevantem Mass eingewirkt. Ein Beizug der behaupteten Akten der Familie Q. war unter diesen Umständen von vornherein nicht notwendig.