Weiter führt der Gutachter aus, die vom Exploranden angeführte erhöhte Risikobereitschaft habe nicht den Grad einer Erkrankung nach ICD-10. Der Berufungskläger habe einerseits lange Zeit seines Lebens erfolgreich und ohne mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten gelebt, andererseits sei er schon zweimal wegen ähnlicher Delikte vorbestraft. Dass dies plötzlich mit einer Krankheit in Verbindung stehen solle, sei beim derzeitigen Kenntnisstand als unwahrscheinlich anzusehen (psychiatrisches Gutachten Klinik St. Pirminsberg, act. 29, S. 13 unten und S. 15).