rin, welche die Gründung der AG vollzog, grössere kognitive Auffälligkeiten bekannt oder erkennbar gewesen seien, was wiederum gegen eine dementielle Entwicklung jenseits eines normalen Alterungsprozesses spreche (psychiatrisches Gutachten Klinik St. Pirminsberg, act. 29, S. 15 oben und S. 18 unten). Weiter beanstandet der Verteidiger, dass die Akten der Familie Q., wovon es in der psychiatrischen Klinik AF. ganze Berge gebe, vom Gutachter nicht beigezogen worden seien. Der Berufungskläger hat gegenüber dem Gutachter erklärt, dass er sich seine Schwierigkeiten im Leben auf dem Boden einer Familienhaltung zu erhöhtem Geschäftsrisiko erkläre, seiner Familie fehle die „Bremse der Angst“.