29, S. 11, S. 16: „Die von Dr. K. genannten körperlichen Diagnosen hatten im fraglichen Zeitraum keinen nachvollziehbaren oder nachweisbaren erheblichen Einfluss auf kognitive Prozesse.“). Aus der Tatsache, dass sich der Berufungskläger noch im Dezember 2002 im Auftrag seines Sohnes nach Griechenland begeben hat, um an der Gründung einer AG mitzuwirken, leitet der Gutachter im weiteren lediglich ab, dass im damaligen Zeitpunkt offensichtlich weder für die Familie noch für die Nota- 22