Dem Gutachter ist im weiteren auch nicht entgangen, dass sich der Berufungskläger in letzter Zeit mehreren kleineren Eingriffen hat unterziehen müssen. Der Gutachter hat diese Eingriffe, die zugrunde liegenden Erkrankungen, die Medikamente, welche der Berufungskläger laut seinem Hausarzt zu sich nehmen muss, und auch den allgemeinen Gesundheitszustand des Berufungsklägers in seine Überlegungen miteinbezogen, jedoch als ohne Einfluss auf die kognitiven Fähigkeiten des Berufungsklägers erkannt (vgl. psychiatrisches Gutachten Klinik St. Pirminsberg, act. 29, S. 11, S. 16: