Jedoch wird aus dem gesamten Gutachten deutlich, dass der Gutachter aufgrund seiner eigenen Explorationsgespräche mit dem Berufungskläger, aufgrund von Gesprächen mit dem Hausarzt und der Familie des Berufungsklägers sowie aufgrund der zur Verfügung gestellten Akten - und damit in Kenntnis der Ausführungen des Verteidigers vor der Vorinstanz - als Fachperson zu einer anderen Einschätzung des Berufungsklägers gelangt als der Verteidiger. Implizit hat er damit die Ausführungen des Verteidigers verworfen. Dem Gutachter ist im weiteren auch nicht entgangen, dass sich der Berufungskläger in letzter Zeit mehreren kleineren Eingriffen hat unterziehen müssen.