Es trifft zu, dass sich der Gutachter nicht explizit mit den Ausführungen des Verteidigers über seinen Mandanten, die er anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz gemacht hat, auseinander setzt. Jedoch wird aus dem gesamten Gutachten deutlich, dass der Gutachter aufgrund seiner eigenen Explorationsgespräche mit dem Berufungskläger, aufgrund von Gesprächen mit dem Hausarzt und der Familie des Berufungsklägers sowie aufgrund der zur Verfügung gestellten Akten - und damit in Kenntnis der Ausführungen des Verteidigers vor der Vorinstanz - als Fachperson zu einer anderen Einschätzung des Berufungsklägers gelangt als der Verteidiger.