Der Gutachter hat sich somit auch mit dieser vom Verteidiger aufgeworfenen Frage auseinandergesetzt, einen Einfluss auf die Steuerungsfähigkeit des Berufungsklägers aber implizit verneint. Der Verteidiger wirft dem Gutachter im weiteren vor, dieser gehe nicht auf die vor der Vorinstanz gemachten Ausführungen zu seinem Mandanten ein, es finde keine Auseinandersetzung damit statt, dass der Berufungskläger eventuell täuschen könnte, dass er sich einfach sehr gut verkaufe. Es trifft zu, dass sich der Gutachter nicht explizit mit den Ausführungen des Verteidigers über seinen Mandanten, die er anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz gemacht hat, auseinander setzt.