In Kenntnis dieser Verbindungen kommt der Gutachter zum Schluss, somatische Vorerkrankungen, psychiatrische Krankheiten oder Suchterkrankungen, die die Entscheidungsfähigkeit hätten beeinflussen können, seien nicht bekannt; die vom Berufungskläger genannte Abhängigkeit von Herrn P. bleibe bei einer allgemeinen Behauptung, ein Krankheitswert sei nicht ersichtlich (psychiatrisches Gutachten Klinik St. Pirminsberg, act. 29, S. 13 Mitte). Der Gutachter hat sich somit auch mit dieser vom Verteidiger aufgeworfenen Frage auseinandergesetzt, einen Einfluss auf die Steuerungsfähigkeit des Berufungsklägers aber implizit verneint.