Bemühen, den Schein gegenüber der Familie zu wahren, dann müsse die Frage intensiv diskutiert werden, was in der Steuerung obsiegt habe. Dem Gutachter waren die Verbindungen des Berufungsklägers zu Herrn P. und nach Griechenland bekannt, der Berufungskläger hat sie offensichtlich ausführlich dargelegt (vgl. psychiatrisches Gutachten Klinik St. Pirminsberg, act. 29, S. 6 f.). In Kenntnis dieser Verbindungen kommt der Gutachter zum Schluss, somatische Vorerkrankungen, psychiatrische Krankheiten oder Suchterkrankungen, die die Entscheidungsfähigkeit hätten beeinflussen können, seien nicht bekannt;