Insbesondere die Ausführungen des Gutachters, dass der Berufungskläger bei einem dermassen tiefen Intelligenzquotienten, wie ihn der Test ergeben habe, nicht in der Lage wäre, sein Leben selbständig zu meistern (vgl. psychiatrisches Gutachten Klinik St. Pirminsberg, act. 29, S. 15 Mitte), zeigen deutlich auf, dass die Annahme einer Simulation beziehungsweise Aggravation gerechtfertigt ist, denn der Berufungskläger ist offensichtlich sehr wohl in der Lage, alleine zurecht zu kommen. Auch dem Gericht erschien der Berufungskläger anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 5. März 2003 als allseits orientiert und durchaus intelligent.