29, S. 9 f., S. 15 Mitte). Der Gutachter war aufgrund seiner Ausbildung und seiner Berufserfahrung ohne Zweifel in der Lage zu erkennen, ob der Berufungskläger tatsächlich über einen tiefen Intelligenzquotienten verfügt oder nicht. Insbesondere die Ausführungen des Gutachters, dass der Berufungskläger bei einem dermassen tiefen Intelligenzquotienten, wie ihn der Test ergeben habe, nicht in der Lage wäre, sein Leben selbständig zu meistern (vgl. psychiatrisches Gutachten Klinik St. Pirminsberg, act.