20 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 2). Aus der Tatsache, dass bis anhin kein Geld zurückgeflossen ist, kann daher mitnichten auf einen tiefen Intelligenzquotienten geschlossen werden. Zudem hat der Gutachter mit überzeugenden Argumenten dargelegt, dass der Verdacht bestehe, der Berufungskläger habe während des IQ-Tests simuliert oder aggraviert, weshalb auf das Resultat des Tests nicht abgestellt werden dürfe (psychiatrisches Gutachten der Klinik St. Pirminsberg, act. 29, S. 9 f., S. 15 Mitte).