Weiter stellt der Verteidiger des Berufungsklägers zur Diskussion, ob die Tatsache, dass trotz der hypothekarischen Absicherung kein Geld zurückgeflossen sei, nicht auf einen unterdurchschnittlichen Intelligenzquotienten hinweise, wie er sich gemäss psychiatrischem Gutachten aus dem IQ-Test ergeben würde. Dem ist entgegen zu halten, dass der Berufungskläger gemäss Aktenlage die Pfandverwertung bis anhin gar nicht in die Wege geleitet hat und nach eigener Aussage auch nicht beabsichtigt, dies zu tun (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 6. September 2001, act. 20 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 2).