Dies sind im übrigen Rechtsfragen, zu denen der psychiatrische Gutachter keine Stellung nehmen muss und soll, denn Rechtsfragen sind vom Gericht zu entscheiden. Auch die Frage, ob der Berufungskläger das Delikt in subjektiver Hinsicht unter den genannten Umständen überhaupt erfüllen wollte und konnte, ist Rechtsfrage, geht es dabei doch um die Frage nach dem Vorsatz. Weiter stellt der Verteidiger des Berufungsklägers zur Diskussion, ob die Tatsache, dass trotz der hypothekarischen Absicherung kein Geld zurückgeflossen sei, nicht auf einen unterdurchschnittlichen Intelligenzquotienten hinweise, wie er sich gemäss psychiatrischem Gutachten aus dem IQ-Test ergeben würde.