Zinszahlungen hätte aufwenden müssen (aber selbst nicht hatte), nun für andere Verwendungen zur Verfügung stand. Daran ändert auch seine Beteuerung nichts, er hätte bei gutem Ausgang des Projektes alles mit Zins und Zinseszins zurückbezahlt. In der Zeit zwischen dem Ausgleich des Kontos der AK. und der Rückzahlung des Geldes an die Erben ist er bereichert, was für die Tatbestandsverwirklichung genügt. Dies sind im übrigen Rechtsfragen, zu denen der psychiatrische Gutachter keine Stellung nehmen muss und soll, denn Rechtsfragen sind vom Gericht zu entscheiden.