Der Eintritt eines Schadens ist keine Voraussetzung für eine Veruntreuung. Im weiteren ist die Behauptung des Berufungsklägers, er habe niemanden bereichern wollen, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Berufungskläger hat gemäss den Ausführungen seines Verteidigers in der Berufungsschrift gehandelt, um der Zinszahlungspflicht zu entgehen (Berufung, act. 01, S. 5).