Die vom Berufungskläger geltend gemachten Einwände sind nicht geeignet, die Überzeugungskraft des Gutachtens zu erschüttern. Ebenso wenig können triftige Gründe geltend gemacht werden, die für ein Abweichen in Fallfragen sprechen würden. Im einzelnen ist zu den Einwänden des Berufungsklägers folgendes festzuhalten: Der Berufungskläger führt aus, er habe immer beteuert, er habe niemanden schädigen und niemanden bereichern wollen. Diesbezüglich ist zu sagen, dass es vorliegend nicht darauf ankommt, ob jemand zu Schaden gekommen ist. Der Eintritt eines Schadens ist keine Voraussetzung für eine Veruntreuung.