2. Der Berufungskläger beantragt in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2004 zum psychiatrischen Gutachten der Klinik St. Pirminsberg vom 24. Mai 2004 die Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens über seine Zurechnungsfähigkeit und Massnahmebedürftigkeit. Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden. Das Gutachten der Klinik St. Pirminsberg ist in sich schlüssig und überzeugend. Der Gutachter hat alle relevanten Fakten miteinbezogen. Die vom Berufungskläger geltend gemachten Einwände sind nicht geeignet, die Überzeugungskraft des Gutachtens zu erschüttern.