Rechtsfragen oder Fragen zum Berufungskläger, die nicht aus den Akten oder aus der Berufungsverhandlung vom 5. März 2003 beantwortet werden könnten, haben sich keine ergeben. Unter diesen Umständen aber wurde dem Anspruch des Berufungsklägers auf ein faires Verfahren mit der öffentlichen Berufungsverhand-lung vom 5. März 2003 sowie der Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum psychiatrischen Gutachten der Klinik St. Pirminsberg Genüge getan. Sollten der Berufungskläger oder sein Rechtsvertreter die ihnen gegebenen Möglichkeiten, sich eingehend zu äussern, ihrer Ansicht nach nicht in genügendem Masse wahr genommen haben, so haben sie dies selbst zu vertreten.